Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der „Förderverein für die Hippotherapie in Römstedt“ ist ein Verein von Unterstützern und Befürwortern der Hippotherapie.

  2. Der Verein trägt den Namen „Förderverein der Hippotherapie in Römstedt e.V.“.

  3. Sitz des Vereins ist Göhrdestraße 3 in 29591 Römstedt.

  4. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

  5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch

  • die Förderung der Hippotherapie und des heilpädagogischen Reitens bei Kindern und Erwachsenen.

  • das Sammeln finanzieller Mittel für behinderte Menschen, die sich diese Therapie nicht leisten können.

  • Werben mit geeigneten Mitteln für ein besseres Verständnis der Öffentlichkeit gegenüber den besonderen Problemen der Behinderten und der engen Zusammenarbeit mit allen öffentlichen und wirtschaftlichen Organisationen.

  • Sammeln für den Vereinszweck.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mittel des Vereins

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch

  • Mitgliederbeiträge

  • Geld- und Sachspenden

  • sonstige Zuwendungen

§5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

  2. Die Mitgliedschaft wird beantragt durch schriftliche Beitrittserklärung. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages ist binnen einer Woche nach Zustellung Einspruch möglich, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.

  3. Die Mitgliedschaft wird verloren durch

  • Austrittserklärung zum Jahresende. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mindestens einen Monat vor Jahresende mitzuteilen.

  • Ausschluss durch Vorstandsbeschluss

  • Tod

  1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn in grober Weise gegen die Interessen und Ziele des Vereins verstoßen hat oder mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Letzteres regelt die Beitragsordnung. Gegen den Ausschluss ist binnen einer Woche nach Zustellung Einspruch möglich, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.

  2. Die Mitgliedschaft ist mit der Zahlung eines Beitrages verbunden.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

§7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf – mindestens aber einmal jährlich – einberufen oder wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung verlangt. Der Vorsitzende lädt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zur Mitgliederversammlung ein.

  2. Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder Stellvertreter und vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnenden Niederschrift anzufertigen.

  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.

  4. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

  1. die Wahl des Vorstandes

  2. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht zum Vorstand gehören

  3. die Wahl von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern

  4. die Entlastung des Vorstandes

  5. die Änderung der Satzung

  6. die Änderung des Vereinszweckes

  7. die Änderung der Beitragsordnung

  8. die Auflösung des Vereins

  1. Bei der Wahl des Vorstandes sind die Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Änderung der Satzung oder des Vereinszweckes können nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Mitglieder ab 15 Jahren haben Rede-, Antrags- und Stimmrecht und ab 18 Jahren haben sie das Wahlrecht. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.

§8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.

  2. Der Vorstand wird von den Mitgliedern für zwei Jahre gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

Die Wahl erfolgt im Zwei-Jahres-Turnus:

  1. In den geraden Jahreszahlen: 2. Vorsitzender und Schriftführer

  2. In den ungeraden Jahreszahlen: 1. Vorsitzender und Kassenwart

Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.

  1. Zur Vertretung des Vereins berechtigt ist der Vorstand im Sinne des §26 BGB: der 1. Vorsitzende alleine handelnd, der 2. Vorsitzende in Vertretung gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

  2. Bei Ausfall eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied hineinzuwählen.

  3. Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Beirat und Ausschüsse berufen.

  4. Zur Vorstandssitzung lädt der 1. oder 2. Vorsitzende schriftlich oder mündlich mit einer Frist von sieben Tagen ein.

  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, bei der Sitzung anwesend ist. Seine Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt. Dieses ist vom Leiter der Vorstandssitzung und vom Protokollführer zu unterschreiben. In Eilfällen können Vorstandsbeschlüsse auch schriftlich oder telefonisch gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Verfahren schriftlich oder telefonisch zustimmen.

  6. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen und muss sie alsbald allen Vorstandsmitgliedern schriftlich bekannt geben.

§9 Geschäftsstelle

Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Verein eine Geschäftsstelle einrichten. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen.

§10 Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an das Kuratorium für Therapeutisches Reiten, Freiherr-von-Langen-Straße in 48231 Warendorf, das es für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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